Satzung

des Schützenvereins „Gut Ziel“ Delle e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Schützenverein (kurz SV) „Gut Ziel“ Delle e.V. .
2. Er hat seinen Sitz in Breckerfeld, Ortsteil Delle, Deller Str.22a
3. Er ist in das Vereinsregister Schwelm eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel

Der Verein verfolgt das Ziel den Schießsport zu pflegen, die Jugend für den Schießsport zu interessieren und die Kameradschaft unter den Mitgliedern und mit anderen Vereinen zu fördern.

Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage.

Etwaige Gewinne dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Mittel aus dem Verein erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Im Verein sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der  Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen gelten jedoch in gleicher Weise für männliche und weibliche Personen.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der mindestens 12 Jahre alt ist.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist bei dem Vorstand zu stellen. Beschränkt geschäftsfähige, bzw. minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  6. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder dem Zweck und den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt.
  7. Der Ausschluss erfolgt auch wenn ein Mitglied 2 Jahre mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  8. Die Beendigung der Mitgliedschaft zieht keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlungen von geleisteten Beiträgen mit sich.
  9. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Vereinseinrichtung zu benutzen und in sportlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 30.6. für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  2. Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag stunden oder erlassen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang im Vereinsheim vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Zumindest einmal im Kalenderjahr, und zwar im 1. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
  3. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Schießberichtes für das zurückliegende Kalenderjahr,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl des neuen Vorstandes, (alle 2 Jahre)
    4. Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
    5. Bestellung von 2 Kassenprüfern und
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  4. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 30% der Mitglieder es schriftlich beantragen. §6 Abs.1 gilt entsprechend.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur geheimen Abstimmung genügt der Antrag eines Mitgliedes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
  6. Satzungsänderungen können vorn Vorstand oder von mindestens 30% der Mitglieder beantragt werden. Satzungsänderungen erfordern einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ja+ Nein Stimmen) der Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem (1.) Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden
    3. dem (1.) Schriftführer
    4. dem (1.) Kassierer
  2. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem (2).Schriftführer
    2. dem (2).Kassierer
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er wird für 2 Jahre gewählt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die Vorstandsmitglieder müssen das Mindestalter von 18 Jahren besitzen. Vertretungs- und Zeichnungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam, oder einer der beiden jeweils mit dem 1. Kassierer oder 1. Schriftführer.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihr Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann auch zwei Vorstandsposten gleichzeitig belegen, jedoch nicht als sein eigener Vertreter.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Es wird auf der Jahreshauptversammlung 1 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden beide Kassenprüfer aus, so wird der/die erste für zwei Jahre, der/die zweite für ein Jahr gewählt. Kassenprüfer kann jedes Vereinsmitglied, allerdings kein Vorstandsmitglied werden. Sie können nach zwei Jahren Pause wiedergewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer müssen die Vereinskasse bis zur Jahreshauptversammlung in Anwesenheit der Kassierer geprüft haben. Die Kassenprüfer beantragen auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ja+ Nein Stimmen) der Mitgliederversammlung, wenn diese von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder besucht ist. Andernfalls ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen (Ja + Nein Stimmen) die Auflösung beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins infolge eines Versammlungsbeschlusses oder  Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke (§2), fallt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Breckerfeld zu, mit der Auflage, zur Verwendung im Sinne des bisherigen Vereinszwecks (§2) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Breckerfeld zu verwenden.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur endgültigen Abwicklung aller Formalitäten kommissarisch im Amt.

§ 1 0 Gerichtsstand

Die Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und Außen stehenden gehören zur Zuständigkeit der Gerichte, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Annahme der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des SV „Gut Ziel“ Delle, die am 22. Januar 2010 stattfand, mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Sie tritt sofort in Kraft.

Breckerfeld, den 22.01.2010